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Privatinsolvenz Ablauf

Das gerichtliche Verfahren besteht aus zwei Abschnitten:

Durch die Aufhebung endet die erste Phase des Verfahrens, d. h. das "eigentliche" Insolvenzverfahren (§ 200 InsO). Dafür ist Voraussetzung, dass die Verwertung des Schuldnervermögen mit Ausnahme des laufenden Einkommens beendet ist. Zudem muss die Schlussverteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger erfolgt sein.

Zuvor haben die Insolvenzgläubiger die Möglichkeit ihre Forderungen gegeüber der/dem Insolvenzverwalter/in zur Insolvenztabelle anzumelden. Für die Forderungsanmeldung bestimmt das Insolvenzgericht in der Regel bereits in dem Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens eine Frist. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Ausschlussfrist, sondern es sind auch nachträglich noch Forderungsanmeldungen möglich. Die angemeldeten Forderung werden schließlich in Prüfungsterminen bei Gericht geprüft und ggf. zur Insolvenztabelle festgestellt. Die Insolvenztabelle ist dann für die evtl. Verteilung der Insolvenzmasse maßgeblich.

Neben der Prüfung der Insolvenzforderungen ist die/der Insolvenzverwalter/in mit der Verwertung des Vermögens des/der Schuldners/in befasst. Das Vermögen und Einkommen unterliegt dem Insolvenzbeschlag, soweit es pfändbar ist und gehört damit zur Insolvenzmasse. Sobald die Verwertung mit Ausnahme des laufenden Einkommens abgeschlossen ist, kann das Verfahren beendet werden. Dazu reicht die/der Insolvenzverwalter/in einen Schlussbericht ein und das Insolvenzgericht bestimmt einen Schlusstermin. In dem Termin werden u.a. die Gläubiger zu der beantragten Restschuldbefreiung angehört und können dabei ggf. Anträge auf Versagung der Schuldbefreiung stellen.

Die Wohlverhaltensphase dauert von der Aufhebung des Verfahrens bis zum Ablauf der Abtretungsfrist. D.h. es handelt sich um den zweiten Abschnitt des Verfahrens. Dafür ist eine andere Bezeichnung auch "Restschuldbefreiungsverfahren". In dieser Zeit besteht grundsätzlich kein Beschlag mehr über das Vermögen des Schuldners durch die Insolvenz.

Die/der Insolvenzverwalter/in wird im Zuge der Verfahrensaufhebung in aller Regel zur/m Treuhänder/in bestellt und ist grundsätzlich mit der weiteren Einziehung und Verteilung des pfändbaren Einkommens beauftragt. Die/der Schuldner/in hat auch in der Wohlverhaltensphase weiterhin Obliegenheiten zu erfüllen, die in § 295 InsO geregelt sind. Insbesondere besteht eine Erwerbsobliegenheit und es sind unaufgefordert Einkommensbelege bei der/m Treuhänder/in einzureichen. Außerdem muss jeder Wohnsitzwechsel angezeigt werden. Vermögen, das von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, muss zur Hälfte des Wertes an die/den Treuhänder/in herausgegeben werden.

Nach Ablauf der Abtretungsfrist ist schließlich über die Restschuldbefreiung zu entscheiden. Diese wird nach erneuter Anhörung der Gläubiger durch Beschluss erteilt und gilt gemäß § 301 Abs. 1 InsO grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Ausnahmen von der Restschuldbefreiung sind in § 302 InsO geregelt, insbesondere sind Gelstrafen, Geldbußen und Forderungen ausgenommen sowie Forderungen mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

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