Zum Hauptinhalt springen

Überschuldung von Privathaushalten

Das Thema Privatinsolvenz betrifft in Deutschland bundesweit rund 6,9 Mio. überschuldete Menschen (Quelle: Schuldner Atlas 2019).

Schuldenbereinigung mit Vergleich

Der Gesamtvergleich ist eine Lösung ohne Insolvenz. Dafür genügt beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan eine Mehrheit der Gläubiger.

Insolvenzantrag und Insolvenzplan

In der Privatinsolvenz erteilt das Gericht die Schuldbefreiung. Sie dauert nur 3 Jahre und kann durch einen Insolvenzplan nochmals verkürzt werden.

3 Jahre Privatinsolvenz

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre wurde am 17.12.2020 im Bundestag beschloss.

Die beschlossene Verkürzung des Verfahrens gilt bereits für seit dem 01.10.2020 beantragte Verfahren. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Befristung der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucher/innen entfällt durch den Beschluss.

Eine Übergangsregelung wurde für Insolvenzverfahren beschlossen, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden. In diesen Fällen verkürzt sich laut Bundesregierung der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren, der für eine Befreiung von der Restschuld erforderlich ist, um so viele volle Monate wie seit dem 16.07.2019 bis zur Einreichung des Insolvenzantrags vergangen sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung noch nach dem bisher geltenden Recht zu erreichen.

Privatinsolvenz jetzt starten

telefonisch Mo-Fr 9-18 Uhr (bundesweit)

Jetzt informieren

Voraussetzungen der Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz ermöglicht Schuldnern/innen die Chance, die Verschuldung auf Dauer zu lösen.

Das gilt ohne Rücksicht auf die Höhe der Schulden und des Einkommens. Dadurch steht die Privatinsolvenz grundsätzlich jedem offen, der zahlungsunfähig ist. Dabei kommen außer der Insolvenz auch noch andere Wege infrage:

  • Außergerichtliche Vergleiche
  • Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
  • Insolvenzplan

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Für Verbraucher ist vor dem Insolvenzantrag ein außergerichtliches Vergleichsangebot an die Gläubiger vorgeschrieben (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Also muss vor dem Insolvenzantrag zuerst eine Einigung mit den Gläubigern versucht werden. Dazu wird allen Gläubigern ein Vergleich angeboten. Dadurch wird bei Erfolg ein (teilweiser) Verzicht der Gläubiger auf ihre Forderung ohne Insolvenzverfahren erreicht.

Bei dem Versuch der Einigung muss eine geeignete Stelle oder Person bzw. ein Rechtsanwalt als Berater unterstützen und das Scheitern der Einigung bescheinigen.

Unser Prinzip: Vertretung bis zur Schuldbefreiung

Sie können sich von unserer Kanzlei anwaltlich beraten und vertreten lassen bis die Befreiung von den Schulden tatsächlich erreicht ist.

Unser Fachanwaltsbüro ist auf die Schuldnerberatung spezialisiert und bundesweit an den zuständigen Insolvenzgerichten tätig.

Schuldnerberatungsstellen helfen Schuldner/innen häufig nur bei der Vorbereitung der Insolvenz. Dadurch wird das eigentliche Ziel der Schuldbefreiung aber noch nicht erreicht. Denn im mehrjährigen Insolvenzverfahren fehlt dann die fachkundige Beratung. Deshalb übernehmen wir auf Wunsch auch die Vertretung im gesamten gerichtlichen Verfahren bis zur Schuldbefreiung.

Dadurch unterstützen wir Sie von Beginn an, d.h. in der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bis hin zur Schuldbefreiung am Ende der Privatinsolvenz.